Wie die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargelegt haben, fehlen bei der vorliegend umstrittenen Übersetzung der F.________(Sprachschule) die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderten allgemein gültigen objektiven Garantien, welche die Wahrheit der im Schriftstück enthaltenen Erklärungen gewährleisten. Weder aus gesetzlichen Bestimmungen noch aus der Person oder der Stellung der beschuldigten Übersetzerin ergibt sich eine erhöhte Glaubwürdigkeit der Übersetzung. Bei der Übersetzung der F.________(Sprachschule) handelt es sich um keine öffentliche Beurkundung.