Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft, wonach die vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene Übersetzung der F.________(Sprachschule) vom 10. Januar 2017 keine Urkunde im strafrechtlichen Sinne darstellt. Wie die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargelegt haben, fehlen bei der vorliegend umstrittenen Übersetzung der F.________(Sprachschule) die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderten allgemein gültigen objektiven Garantien, welche die Wahrheit der im Schriftstück enthaltenen Erklärungen gewährleisten.