Eine objektive Garantie für die Wahrheit erblickt das Bundesgericht auch in der besonders qualifizierenden, vertrauenswürdigen Position des Erklärenden, mithin der garantenähnlichen Stellung des Ausstellers. Diese Stellung hat etwa der Arzt (BGE 117 IV 165 E. 2c unter Hinweis auf BGE 103 IV 178), der bauleitende Architekt (BGE 119 IV 54 E. 2d/dd), der Grossist («garantenähnliche Stellung zum Schutze des Konsumenten; BGE 119 IV 289 E. 4c), der Protokollführer an der Universalversammlung (Vertrauensstellung gegenüber dem Handelsregisterführer;