SR 220) liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (vgl. statt vieler: BGE 132 IV 12 E. 8.1 mit Hinweisen). Eine objektive Garantie für die Wahrheit erblickt das Bundesgericht auch in der besonders qualifizierenden, vertrauenswürdigen Position des Erklärenden, mithin der garantenähnlichen Stellung des Ausstellers.