Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie u.a. in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson und in gesetzlichen Vorschriften, wie etwa den Bilanzierungsvorschriften der Art. 958 ff. des Obligationenrechts (OR; SR 220) liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen.