beweisen. An die Beweiseignung und Beweisbestimmung sind bei der Falschbeurkundung hohe Anforderungen zu stellen (BGE 123 IV 61 E. 5b). Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt.