5 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Entscheid über die Einstellung ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlender Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf.