Entsprechend sei der Tatbestand der Urkundenfälschung offensichtlich nicht erfüllt und die Verfahrenseinstellung sei zu Recht erfolgt. 4.4 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, auch bei einer Übersetzung sei entscheidend, ob sie durch den angeblichen Interpretationsspielraum den Sinn behalte oder eine andere Bedeutung erhalte. Vorliegend sei dem Text eine völlig anders lautende Aussage gegeben worden. Dies sei keine entsprechende Übersetzung. Die garantenähnliche Stellung begründe sich aus der Tatsche, dass die Übersetzung in einer Sprachschule vorgenommen worden sei.