Hinzu komme, dass selbst eine unwahre Übersetzung nicht strafrechtlich relevant wäre, weil es sich dabei bloss um eine straflose schriftliche Lüge handeln würde. Es bestehe keine objektive Garantie, die die Wahrheit der Erklärung gewährleiste. Die Sprachschule habe keine garantenähnliche Stellung für die wahre Übersetzung des Textes gehabt. Entsprechend sei der Tatbestand der Urkundenfälschung offensichtlich nicht erfüllt und die Verfahrenseinstellung sei zu Recht erfolgt.