Dies bestätigte auch die Stellungnahme der F.________(Sprachschule). Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zum Tatbestand der falschen Übersetzung mache, wende er selber ein, dass dieser einzig in einem gerichtlichen Verfahren Anwendung finde, vorliegend also nicht einschlägig sei. Selbst nach diesem Tatbestand wäre nicht strafbar, wer keine wörtliche, sondern eine Übersetzung nach dem Sinn der Aussage im Sprachverständnis mache. Hinzu komme, dass selbst eine unwahre Übersetzung nicht strafrechtlich relevant wäre, weil es sich dabei bloss um eine straflose schriftliche Lüge handeln würde.