In ihrer Stellungnahme verweist die Generalstaatsanwaltschaft vorab auf die angefochtene Verfügung. In dieser sei zutreffend aufgezeigt worden, dass und weshalb der Tatbestand der Urkundenfälschung nicht erfüllt sei. Die Übersetzerin habe bei ihrer Übersetzung als Fachperson über einen gewissen Interpretationsspielraum verfügt. Bei der Sprache handle es sich nicht um eine exakte Wissenschaft. Dass zwei unterschiedliche Übersetzungen vom gleichen Schriftstück möglich seien und auch existieren würden, bedeute nicht, dass die eine wahr und die andere unwahr sei. Dies bestätigte auch die Stellungnahme der F.________(Sprachschule).