Es dürfe auf der Hand liegen, dass sich eine beim K.________(Gericht) L.________(Ortschaft im Ausland) beeidigte Übersetzerin über die Tragweite und mögliche Verwendung einer Übersetzung auch bei Gerichtsbehörden bewusst gewesen sein müsse. Wenn eine ungerechtfertigte Verbesserung der Beweislage als Vorteil gelte, müsse dies auch im umgekehrten Fall für eine Verschlechterung der Beweislage im Sinne einer Schädigungsabsicht gelten. 4.3 In ihrer Stellungnahme verweist die Generalstaatsanwaltschaft vorab auf die angefochtene Verfügung.