Dass sich die Übersetzungen auch inhaltlich unterscheiden würden, sei deutlich zu erkennen. Eine Übersetzung sei falsch, wenn der Täter dem Richter den Sinn einer Äusserung unrichtig wiedergebe. Es gelte ein objektiver Massstab. Das Verhältnis zur Wirklichkeit, nicht das zur Überzeugung des Täters, sei entscheidend. Bei der ersten Übersetzung räume die F.________(Sprachschule) selbst ein, dass die Übersetzerin «dem in guten Treuen verstandenen Sinn des Originaltextes» habe gerecht werden wollen. Dies entspreche gerade nicht der rechtlich zulässigen Überzeugung des Täters zur Wirklichkeit.