Offenkundig sei auch, dass die Übersetzerin nicht habe wissen können, wozu das Dokument konkret verwendet werde und welche Aussagen der Beschwerdeführer im Asylverfahren gemacht habe. Damit sei von vornherein ausgeschlossen, dass sie bewusst eine Übersetzung erstellt haben könnte, die den Aussagen des Beschwerdeführers zuwiderlaufe. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die erste Übersetzung sei nicht eine Übersetzung, welche Wort für Wort erfolgt sei. Dass sich die Übersetzungen auch inhaltlich unterscheiden würden, sei deutlich zu erkennen.