Soweit man von der Gerichtsbehörde als Adressatin des Dokuments ausgehe, müsse angenommen werden, dass sie das Dokument kritisch überprüfen werde, da sich bereits bezüglich der der Übersetzung zugrunde liegenden handschriftlichen Bestätigung die Frage der Wahrheit und Echtheit stelle. Die Übersetzung weise keinen Urkundencharakter auf, womit eine Falschbeurkundung von vornherein ausscheide. Offenkundig sei auch, dass die Übersetzerin nicht habe wissen können, wozu das Dokument konkret verwendet werde und welche Aussagen der Beschwerdeführer im Asylverfahren gemacht habe.