Vor diesem Hintergrund komme der Übersetzung der Sprachschule keine qualifizierte Beweiseignung zu. Ebenfalls nicht nachvollzogen werden könne das Argument, dass der Adressat der Übersetzung der Sprachschule ein besonderes Vertrauen entgegenbringe. Soweit man von der Gerichtsbehörde als Adressatin des Dokuments ausgehe, müsse angenommen werden, dass sie das Dokument kritisch überprüfen werde, da sich bereits bezüglich der der Übersetzung zugrunde liegenden handschriftlichen Bestätigung die Frage der Wahrheit und Echtheit stelle.