4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, angesichts der gerichtsnotorischen Tatsche, dass die Übersetzung von Texten von einer Sprache in eine andere immer ein gewisses Mass an Interpretation der übersetzenden Person beinhalte, sei nicht ersichtlich, inwiefern es sich bei einer der beiden Versionen um eine Übersetzung handeln solle, die eindeutig fehlerhaft sei. Die Behauptung, die erwähnte Formulierung müsse als Bestätigung der militärischen Entlassung verstanden werden, stelle ihrerseits eine einseitige und subjektive Interpretation dar.