Mit der ersten Version habe die Übersetzerin versucht, dem in guten Treuen verstandenen Sinn des Originaltextes gerecht zu werden, bei der zweiten Version handle es sich nach ihren Angaben um eine Übersetzung Wort für Wort. Dies sei dem Strafanzeiger und seiner Begleiterin so mitgeteilt worden, worauf die Dame verlangt habe, es müsse eine Über-