___ sowie Mitglied des Nationaldienstes gewesen sei, seinen Nationaldienst jedoch nicht endgültig abgeleistet habe. Der «falsche» Satz hätte sich nach Vermutung in der Strafanzeige bei Nichtbemerken insofern im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachteilig auswirken können, als er im Widerspruch gestanden hätte zu den Aussagen, die der Strafanzeiger bei der Befragung zu seiner Person im Asylverfahren gemacht habe.