BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Einstellungsvefügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Der Beschluss erfolgt in ordentlicher Besetzung der Beschwerdekammer in Strafsachen, welche aus dem Staatskalender des Kantons Bern ersichtlich ist (abrufbar im Internet unter: http://www.sta.be.ch). Ein Verstoss gegen Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) liegt damit nicht vor.