Rechtsanwalt C.________, allenfalls ein anderer Anwalt, als unentgeltlicher Rechtsbeistand dem Beschwerdeführer beizuordnen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Am 18. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege erteilt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlichem Rechtsbeistand. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 3. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 24. Oktober 2017 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Anträgen fest.