Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 13. September 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen und die Einstellungsverfügung BM 17 23418 vom 18. August 2017 sei aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen unbekannt fortzuführen und unbekannt sei angemessen zu bestrafen. 3. Es sei unter Abänderung der angefochtenen Verfügung BM 17 23418, Ziffer 3, dem Beschwerdeführer für das Strafverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und unterfertigenden Rechtsanwalt C.___