Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 376 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. November 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter Stucki Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ a.v.d. Rechtsanwalt C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung / unentgeltliche Rechtspflege Strafverfahren wegen Urkundenfälschung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 18. August 2017 (BM 17 23418) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 18. August 2017 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Beweisanträge des Straf- und Zi- vilklägers B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) auf Befragung von Frau D.________ sowie «neutrale» Übersetzung des Originaltextes ab und stellte das vom Beschwerdeführer gegen A.________ initiierte Verfahren wegen Urkundenfäl- schung, angeblich begangen am 10. Januar 2017, ein. Zudem wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 13. September 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen und die Einstellungsverfügung BM 17 23418 vom 18. Au- gust 2017 sei aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen unbekannt fortzu- führen und unbekannt sei angemessen zu bestrafen. 3. Es sei unter Abänderung der angefochtenen Verfügung BM 17 23418, Ziffer 3, dem Beschwer- deführer für das Strafverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und unterfertigen- den Rechtsanwalt C.________, allenfalls ein anderer Anwalt, ab 24. Mai 2017 als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Strafverfahren BM 17 23418 beizuordnen. 4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 5. Es sei unter Anwendung des gewährten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege Rechtsanwalt C.________, allenfalls ein anderer Anwalt, als unentgeltlicher Rechtsbeistand dem Beschwerde- führer beizuordnen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Am 18. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfah- ren die unentgeltliche Rechtspflege erteilt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlichem Rechtsbeistand. Die Generalstaatsanwaltschaft bean- tragte am 3. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 24. Ok- tober 2017 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Einstellungsvefügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Der Beschluss erfolgt in ordentlicher Besetzung der Beschwerdekammer in Straf- sachen, welche aus dem Staatskalender des Kantons Bern ersichtlich ist (abrufbar im Internet unter: http://www.sta.be.ch). Ein Verstoss gegen Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) liegt damit nicht vor. 2 3. Betreffend den Rahmensachverhalt rund um den vom Beschwerdeführer zur An- zeige gebrachten Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) kann auf die angefochtenen Verfügung, E. 1.1 f., verwiesen werden: Rechtsanwalt C.________ reichte mit Schreiben vom 24.05.2017 im Namen von B.________ Straf- anzeige gegen Unbekannt wegen Urkundenfälschung ein. Die Begründung lautete zusammengefasst wie folgt: Der Strafanzeiger/Privatkläger (fortan: Strafanzeiger) habe für ein Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht eine Übersetzung seiner Militärbescheinigung aus dem E.________(Sprache) in die deutsche Sprache benötigt. Damit habe er die F.________(Sprachschule) beauftragt. Von dieser ha- be er am 11.01.2017 eine entsprechende Übersetzung erhalten. Verschiedene Personen hätten dar- auf hin festgestellt, dass sich in der deutschen Übersetzung vom 10.01.2017 der Satz «er hat seinen Nationaldienst abgeleistet» befinde, obwohl dieser Satz in der originalen Militärbescheinigung so nicht enthalten sei. Dieser Satz verändere die Aussage des zu übersetzenden Dokuments erheblich, da der Strafanzeiger/Privatkläger zwar tatsächlich Militärangehöriger der Einheit G.________ sowie Mitglied des Nationaldienstes gewesen sei, seinen Nationaldienst jedoch nicht endgültig abgeleistet habe. Der «falsche» Satz hätte sich nach Vermutung in der Strafanzeige bei Nichtbemerken insofern im verwal- tungsgerichtlichen Verfahren nachteilig auswirken können, als er im Widerspruch gestanden hätte zu den Aussagen, die der Strafanzeiger bei der Befragung zu seiner Person im Asylverfahren gemacht habe. Aus der Anzeige geht weiter hervor, dass der Strafanzeiger in der Folge bei der F.________(Sprachschule) erfolgreich eine zweite Übersetzung einforderte, die den umstrittenen Satz nicht mehr enthielt, sondern nur noch besagte, der Strafanzeiger sei Militärangehöriger der Einheit G.________ und Mitglied des Nationaldienstes gewesen. Der Strafanzeiger resp. dessen Anwalt ver- muten im vorliegenden Fall den Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt. Namentlich wird in der Strafanzeige ausgeführt, Übersetzungen von Sprachschulen genössen besonderes Vertrauen und der Sprachschule komme deshalb eine garantenähnliche Stellung zu. Eine erhöhte Glaubwürdigkeit der Übersetzung gegenüber Dritten sei im Übrigen auch im besonderen Vertrauen begründet, das der Adressat der Urkunde entgegenbringe. Die Staatsanwaltschaft forderte den Schulleiter der F.________(Sprachschule), H.________, zur schriftlichen Stellungnahme auf. Herr H.________ antwortete mit Schreiben vom 28.06.2017 und führ- te zusammengefasst Folgendes aus: Der Strafanzeiger sei vier Monate nach Aushändigung der ersten Übersetzung in Begleitung einer Dame, die vermutungsweise einer Beratungsstelle für I.________(Einwohner eines Landes) angehö- re, im Sekretariat der Sprachschule erschienen. Es sei diese Dame gewesen, die behauptet habe, die Übersetzerin pflege angeblich Kontakte zu I.________(Land) Behörden und habe daher absichtlich falsch übersetzt. Gestützt auf diese Behauptung sei eine Berichtigung der Übersetzung verlangt wor- den. Die Sprachschule habe in der Folge mit der Übersetzerin telefonisch Kontakt aufgenommen und sie mit den Vorwürfen konfrontiert. Die Übersetzerin habe den Originaltext mit ihrer Übersetzung noch einmal abgeglichen und gestützt darauf an ihrer ursprünglichen Version festgehalten, habe aber auch zu verstehen gegeben, dass der Originaltext zwei ihres Erachtens gleichwertige Übersetzungen zu- lasse, nämlich «...er hat seinen Nationaldienst abgeleistet» (ursprüngliche Fassung) oder «...war Mit- glied des Nationaldienstes» (zweite Fassung). Mit der ersten Version habe die Übersetzerin versucht, dem in guten Treuen verstandenen Sinn des Originaltextes gerecht zu werden, bei der zweiten Versi- on handle es sich nach ihren Angaben um eine Übersetzung Wort für Wort. Dies sei dem Strafanzei- ger und seiner Begleiterin so mitgeteilt worden, worauf die Dame verlangt habe, es müsse eine Über- 3 setzung im Sinne der zweiten Variante erstellt werden. Diesem Wunsch sei die Sprachschule schliesslich nachgekommen. Schliesslich fügte Herr H.________ an, die in J.________(Land) wohn- hafte Übersetzerin, die am K.________(Gericht) L.________(Ortschaft im Ausland) beeidigt sei, wei- se die Unterstellung, sie habe wissentlich und willentlich falsch übersetzt, mit aller Entschiedenheit zurück. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, angesichts der gerichtsnotorischen Tatsche, dass die Übersetzung von Texten von einer Sprache in eine andere immer ein gewisses Mass an Interpretation der übersetzenden Per- son beinhalte, sei nicht ersichtlich, inwiefern es sich bei einer der beiden Versionen um eine Übersetzung handeln solle, die eindeutig fehlerhaft sei. Die Behauptung, die erwähnte Formulierung müsse als Bestätigung der militärischen Entlassung verstanden werden, stelle ihrerseits eine einseitige und subjektive Interpretation dar. Die Übersetzung werde weder durch eine amtliche Stelle vorgenommen noch sei sie notariell beglaubigt. Der Name der Person, welche die Übersetzung vorge- nommen habe, werde auf dem Dokument nirgends genannt. Für den Empfänger des übersetzten Dokuments sei weder nachvollziehbar noch überprüfbar, durch wen und wie die Übersetzung zustande gekommen sei. Vor diesem Hintergrund komme der Übersetzung der Sprachschule keine qualifizierte Beweiseignung zu. Ebenfalls nicht nachvollzogen werden könne das Argument, dass der Adressat der Übersetzung der Sprachschule ein besonderes Vertrauen entgegenbringe. Soweit man von der Gerichtsbehörde als Adressatin des Dokuments ausgehe, müsse an- genommen werden, dass sie das Dokument kritisch überprüfen werde, da sich be- reits bezüglich der der Übersetzung zugrunde liegenden handschriftlichen Bestäti- gung die Frage der Wahrheit und Echtheit stelle. Die Übersetzung weise keinen Urkundencharakter auf, womit eine Falschbeurkundung von vornherein ausschei- de. Offenkundig sei auch, dass die Übersetzerin nicht habe wissen können, wozu das Dokument konkret verwendet werde und welche Aussagen der Beschwerde- führer im Asylverfahren gemacht habe. Damit sei von vornherein ausgeschlossen, dass sie bewusst eine Übersetzung erstellt haben könnte, die den Aussagen des Beschwerdeführers zuwiderlaufe. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die erste Übersetzung sei nicht eine Übersetzung, welche Wort für Wort erfolgt sei. Dass sich die Überset- zungen auch inhaltlich unterscheiden würden, sei deutlich zu erkennen. Eine Über- setzung sei falsch, wenn der Täter dem Richter den Sinn einer Äusserung unrichtig wiedergebe. Es gelte ein objektiver Massstab. Das Verhältnis zur Wirklichkeit, nicht das zur Überzeugung des Täters, sei entscheidend. Bei der ersten Übersetzung räume die F.________(Sprachschule) selbst ein, dass die Übersetzerin «dem in guten Treuen verstandenen Sinn des Originaltextes» habe gerecht werden wollen. Dies entspreche gerade nicht der rechtlich zulässigen Überzeugung des Täters zur Wirklichkeit. Es liege in der Natur der Sache, dass Gerichtsbehörden eine Überset- zung durch eine Sprachschule erstellen liessen, da nur auf diesem Weg einer Übersetzung entsprechendes Vertrauen entgegengebracht werde. Den fremdspra- chigen Ausgangstext einer deutschen Übersetzung könne die Gerichtsbehörde nicht kritisch prüfen, wäre doch hierfür die entsprechenden Sprachkenntnisse er- 4 forderlich. Die Gerichtsbehörde verlasse sich in der Regel auf eine Übersetzung ei- ner Sprachschule, weshalb sie solche Übersetzungen und nur solche akzeptieren würden. Im Übrigen gebe es zu dieser Frage keine Präjudizien, weshalb nicht von einer offensichtlichen Straflosigkeit ausgegangen werden könne. Das Bundesge- richt habe in Bezug auf Anwälte eine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der Falschbeurkundung aufgrund besonderer Vertrauensstellung erkannt. Es sei nicht auszuschliessen, dass diese Grundsätze auch für Sprachschulen gelten könnten, denn auch diesen sei eine erhöhte Glaubwürdigkeit zuzusprechen. Es dürfe auf der Hand liegen, dass sich eine beim K.________(Gericht) L.________(Ortschaft im Ausland) beeidigte Übersetzerin über die Tragweite und mögliche Verwendung ei- ner Übersetzung auch bei Gerichtsbehörden bewusst gewesen sein müsse. Wenn eine ungerechtfertigte Verbesserung der Beweislage als Vorteil gelte, müsse dies auch im umgekehrten Fall für eine Verschlechterung der Beweislage im Sinne einer Schädigungsabsicht gelten. 4.3 In ihrer Stellungnahme verweist die Generalstaatsanwaltschaft vorab auf die ange- fochtene Verfügung. In dieser sei zutreffend aufgezeigt worden, dass und weshalb der Tatbestand der Urkundenfälschung nicht erfüllt sei. Die Übersetzerin habe bei ihrer Übersetzung als Fachperson über einen gewissen Interpretationsspielraum verfügt. Bei der Sprache handle es sich nicht um eine exakte Wissenschaft. Dass zwei unterschiedliche Übersetzungen vom gleichen Schriftstück möglich seien und auch existieren würden, bedeute nicht, dass die eine wahr und die andere unwahr sei. Dies bestätigte auch die Stellungnahme der F.________(Sprachschule). So- weit der Beschwerdeführer Ausführungen zum Tatbestand der falschen Überset- zung mache, wende er selber ein, dass dieser einzig in einem gerichtlichen Verfah- ren Anwendung finde, vorliegend also nicht einschlägig sei. Selbst nach diesem Tatbestand wäre nicht strafbar, wer keine wörtliche, sondern eine Übersetzung nach dem Sinn der Aussage im Sprachverständnis mache. Hinzu komme, dass selbst eine unwahre Übersetzung nicht strafrechtlich relevant wäre, weil es sich dabei bloss um eine straflose schriftliche Lüge handeln würde. Es bestehe keine objektive Garantie, die die Wahrheit der Erklärung gewährleiste. Die Sprachschule habe keine garantenähnliche Stellung für die wahre Übersetzung des Textes ge- habt. Entsprechend sei der Tatbestand der Urkundenfälschung offensichtlich nicht erfüllt und die Verfahrenseinstellung sei zu Recht erfolgt. 4.4 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, auch bei einer Übersetzung sei ent- scheidend, ob sie durch den angeblichen Interpretationsspielraum den Sinn behalte oder eine andere Bedeutung erhalte. Vorliegend sei dem Text eine völlig anders lautende Aussage gegeben worden. Dies sei keine entsprechende Übersetzung. Die garantenähnliche Stellung begründe sich aus der Tatsche, dass die Überset- zung in einer Sprachschule vorgenommen worden sei. Gerade dort werde erwartet und das Vertrauen entgegengebracht, dass die Übersetzung ordnungsgemäss und richtig erstellt werde. Einer Übersetzung durch eine Sprachschule werde ein erhöh- tes Vertrauen entgegengebracht. Dies sei für die Annahme einer strafbaren qualifi- zierten Lüge ausreichend. Es sei nicht von einer klaren Straflosigkeit auszugehen, sondern es sei eine Untersuchung zu eröffnen. 5 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Entscheid über die Ein- stellung ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlender Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Frei- spruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbe- sondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1). 5.2 Eine Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB begeht u.a., wer eine recht- lich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, in der Absicht, jemanden am Ver- mögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen ei- nen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (sog. Falschbeurkundung). Für die Falschbeurkundung wird ein als enger gedachter Urkundenbegriff verwendet. Die Schrift muss bestimmt und geeignet sein, gerade die erlogene Tatsache zu bewei- sen. An die Beweiseignung und Beweisbestimmung sind bei der Falschbeurkun- dung hohe Anforderungen zu stellen (BGE 123 IV 61 E. 5b). Die Falschbeurkun- dung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenom- men, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie u.a. in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson und in gesetzlichen Vorschriften, wie etwa den Bilanzierungsvorschriften der Art. 958 ff. des Obligationenrechts (OR; SR 220) liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwür- digkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (vgl. statt vieler: BGE 132 IV 12 E. 8.1 mit Hinweisen). Eine objektive Garantie für die Wahrheit erblickt das Bundesgericht auch in der besonders qualifizierenden, vertrauenswürdigen Position des Erklären- den, mithin der garantenähnlichen Stellung des Ausstellers. Diese Stellung hat et- wa der Arzt (BGE 117 IV 165 E. 2c unter Hinweis auf BGE 103 IV 178), der baulei- tende Architekt (BGE 119 IV 54 E. 2d/dd), der Grossist («garantenähnliche Stellung zum Schutze des Konsumenten; BGE 119 IV 289 E. 4c), der Protokollführer an der Universalversammlung (Vertrauensstellung gegenüber dem Handelsregisterführer; BGE 120 IV 199 E. 3c), der leitende Angestellte einer Bank (BGE 120 IV 361 E. 2c) oder ein Anwalt (Urteil des Kassationshofs 6S.295/2001 vom 24. August 2001 E. 2b; vgl. zum Ganzen: TRECHSEL/ERNI, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 9 f. zu Vor Art. 251 StGB; BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 71, 84 ff., 101 f., 104 zu Art. 251 StGB). 6 5.3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft, wonach die vom Beschwerdeführer in Auftrag ge- gebene Übersetzung der F.________(Sprachschule) vom 10. Januar 2017 keine Urkunde im strafrechtlichen Sinne darstellt. Wie die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargelegt haben, fehlen bei der vorliegend umstrittenen Übersetzung der F.________(Sprachschule) die von der bundesge- richtlichen Rechtsprechung geforderten allgemein gültigen objektiven Garantien, welche die Wahrheit der im Schriftstück enthaltenen Erklärungen gewährleisten. Weder aus gesetzlichen Bestimmungen noch aus der Person oder der Stellung der beschuldigten Übersetzerin ergibt sich eine erhöhte Glaubwürdigkeit der Überset- zung. Bei der Übersetzung der F.________(Sprachschule) handelt es sich um kei- ne öffentliche Beurkundung. Die F.________(Sprachschule) ist ein privates Unter- nehmen. Zudem bestehen für die Übersetzerin keine besonderen gesetzlichen Be- stimmungen, mittels welcher die persönliche und fachliche Eignung für die Über- setzung gewährleistet wäre und mittels welcher sie verpflichtet würde, wahrheits- gemäss zu übersetzen. Die Übersetzerin untersteht auch keiner staatlichen Auf- sicht und wird – anders als gerichtlich eingesetzte Übersetzer – nicht auf die Straf- folgen bei falscher Übersetzung (Art. 307 StGB) hingewiesen. Die Übersetzung wurde vielmehr vom Beschwerdeführer selbst, welcher im Asylverfahren ein eige- nes Interesse verfolgt, in Auftrag gegeben. Angesichts dessen kommt der Überset- zung der F.________(Sprachschule) von vornherein keine über eine einfache schriftliche Erklärung hinausgehende qualifizierte Funktion zu. Anders als es der Beschwerdeführer darstellt, befindet sich die F.________(Sprachschule) gegenü- ber den Gerichten nicht in einer besonderen Vertrauensstellung. Auf deren Über- setzungen wird nicht einfach abgestellt, sondern diese werden – wie jedes Be- weismittel – hinsichtlich ihrer Schlüssigkeit von der Gerichtsbehörde überprüft. Wenn berechtigte Zweifel an der wahrheitsgemässen Übersetzung bestehen, wird eine gerichtliche Übersetzung angeordnet. Hierbei wird auf Übersetzer zurückge- griffen, welche besonders geprüft wurden (vgl. auch BGE 117 IV 165 E. 2c, wo- nach für die Frage des Urkundencharakters unerheblich ist, wie schwierig für den Empfänger eine Kontrolle der Angaben auf dem Dokument ist). Die Position der Sprachschule ist daher nicht vergleichbar mit den von der Rechtsprechung bejah- ten Fällen von Falschbeurkundung (vgl. E. 5.2 hiervor sowie Übersicht und Hinwei- se in BGE 125 IV 273 E. 3a/bb). Der Sprachschule kommt keine garantenähnliche Stellung für die wahre Übersetzung des Textes den Gerichtsbehörden gegenüber zu. Soweit der Beschwerdeführer auf die Anwälte verweist, welchen höchstrichter- lich eine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der Falschbeurkundung anerkannt wur- de, ist festzuhalten, dass das Bundesgericht seinen Entscheid 6S.295/2001 damit begründet hat, dass Anwälte in der Regel aufgrund einer Bewilligung auftreten würden, sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit an die Standesregeln des Anwaltsbe- rufes zu halten hätten und daher staatlicher Aufsicht unterstehen würden. Diese Bedingungen würden dem Anwalt eine besondere Vertrauensstellung gegenüber dem Publikum schaffen. Aufgrund dieser sei er zu wahrheitsgetreuen Angaben verpflichtet und deshalb gegenüber Dritten besonders glaubwürdig (E. 2b). Eine Übersetzung der Sprachschule erfolgt gerade nicht unter derartigen Bedingungen. 7 Mangels qualifizierter Beweiseignung der Übersetzung der F.________(Sprachschule) vom 10. Januar 2017 ist der Tatbestand der Urkunden- fälschung offensichtlich nicht erfüllt. Eine Verurteilung ist daher mit grösster Wahr- scheinlichkeit nicht zu erwarten, so dass die Einstellung zu Recht erfolgte (Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO). Dass betreffend die Frage, ob der privat veranlassten Über- setzung einer Sprachschule im Gerichtsverfahren erhöhte Glaubwürdigkeit zu- kommt, keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, vermag daran nichts zu ändern resp. eine Verpflichtung zur Beurteilung durch das Gericht zu begründen. Es liegen hinreichende Anwendungsbeispiele vor, wann das Bundesgericht den Tatbestand der Falschbeurkundung bejaht resp. verneint hat. Der Beschwerdefüh- rer verkennt in seiner Replik im Übrigen, dass es vorliegend nicht um eine Nichtan- handnahme, sondern um eine Einstellung des Verfahrens geht. Das Verfahren war eröffnet. Angesichts des vorliegenden Ergebnisses erübrigen sich weitere Aus- führungen zur Wahrheit des Schriftstücks resp. dem subjektiven Tatbestand. Ledig- lich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch die Beschwerdekammer in Strafsachen keine Anhaltspunkte dafür sieht, weshalb eine Schädigung des Be- schwerdeführers hätte absichtlich herbeigeführt werden sollen. Immerhin hat sie vom Beschwerdeführer den Übersetzungsauftrag erhalten. Entsprechendes wurde auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Eine Einvernahme der beschuldigten Übersetzerin, wie sie in der Beschwerde sinngemäss beantragt wurde, ist ange- sichts der Verneinung der qualifizierten Beweiseignung der Übersetzung obsolet. Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft angesichts der erfolgten Einstellung des Verfahrens und des Umstandes, dass offensichtlich kein strafrechtlich relevantes Verhalten erkennbar war, zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um unent- geltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Zivilklage abgewiesen. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (E. 4 der angefochtenen Verfügung). 5.4 Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Verfügung vom 18. September 2017 wurde dem Be- schwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, sind daher vorläufig vom Kanton Bern zu tragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 nachzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse rechtfertigen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog). 6.2 Die vom Kanton Bern auszurichtende amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren wird ge- stützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt C.________ vom 30. Oktober 2017 auf total CHF 2‘113.55 bestimmt. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzubezahlen und dem unentgeltlichen Rechts- beistand die Differenz der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, aus- 8 machend CHF 454.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese werden vorläufig vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 nachzubezahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog). 3. Die vom Kanton Bern auszurichtende amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren wird wie folgt bestimmt: StundenSatz amtliche Entschädigung 8.41 200.00 CHF 1'682.00 Aufwand jur. Mitarbeiter 2.43 100.00 CHF 243.00 Auslagen MWSt.-pflichtig CHF 32.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'957.00 CHF 156.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'113.55 volles Honorar CHF 2'102.50 Aufwand jur. Mitarbeiter CHF 243.00 Auslagen MWSt.-pflichtig CHF 32.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'377.50 CHF 190.20 Total CHF 2'567.70 nachforderbarer Betrag CHF 454.15 Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausge- richtete Entschädigung von CHF 2‘113.55 zurückzubezahlen und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die Differenz der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 454.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt M.________ (mit den Akten) 10 Bern, 6. November 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11