Sie ist zwar eine radikale Massnahme, aber im vorliegenden Fall die einzig geeignete. Die Beschwerdeführerin hat auch in diesem Rahmen die Möglichkeit zu beweisen, dass sie ausharren kann. 5. Nach dem Gesagten ist die befristete Versetzung im Rahmen der vorsorglichen Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung vom Time-out auf die geschlossene Durchgangsgruppe der I.________(Erziehungseinrichtung) für drei Monate rechtens. Die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 29. August 2017 ist nicht zu beanstanden. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.