Die Beschwerdeführerin ist derzeit offenbar nicht in der Lage, konstant Verbindlichkeiten einzugehen, was – wie vorstehend dargetan wurde (vgl. E. 4.2 hiervor) – eine notwendige psychologische Abklärung in einem offenen Rahmen illusorisch macht. In der Beschwerde werden zudem die positive Urinprobe vom 15. August 2017 und die Verweigerung der Beschwerdeführerin, sich mit der gefährlichen Suchtmittelproblematik auseinanderzusetzen, ausgeblendet. Die geschlossene Eintrittsphase stellt keine Strafe dar. Sie ist zwar eine radikale Massnahme, aber im vorliegenden Fall die einzig geeignete.