Soweit die Beschwerdeführerin auf das Gespräch mit der Jugendanwaltschaft vom 14. August 2017 verweist, zeigt dieses gerade, dass die Beschwerdeführerin zwar teilweise kooperativ ist, sich indes wieder verweigert, wenn es nicht nach ihrer Vorstellung geht. Die Beschwerdeführerin ist derzeit offenbar nicht in der Lage, konstant Verbindlichkeiten einzugehen, was – wie vorstehend dargetan wurde (vgl. E. 4.2 hiervor) – eine notwendige psychologische Abklärung in einem offenen Rahmen illusorisch macht.