Es ist auch keine mildere Massnahme denkbar, welche den persönlichen Schutz der Beschwerdeführerin gleichermassen gewährleisten könnte. 4.3 Was die Beschwerdeführerin gegen die angefochtene Verfügung vorbringt, ist nicht geeignet, die Notwendigkeit der anfänglichen Unterbringung in der geschlossenen Durchgangsgruppe in Frage zu stellen. Soweit die Beschwerdeführerin auf das Gespräch mit der Jugendanwaltschaft vom 14. August 2017 verweist, zeigt dieses gerade, dass die Beschwerdeführerin zwar teilweise kooperativ ist, sich indes wieder verweigert, wenn es nicht nach ihrer Vorstellung geht.