Zudem dient die geschlossene Durchgangsgruppe dazu, der Beschwerdeführerin zu verunmöglichen, weiterhin illegale Substanzen zu konsumieren und sich dadurch erheblich zu gefährden. Die befristete Versetzung auf die geschlossene Durchgangsgruppe ist auch verhältnismässig. Nur so können mit der Beschwerdeführerin sinnvolle, zweckmässige und vor allem längerfristige Perspektiven geschaffen werden (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Leitenden Jugendanwaltschaft). Es ist auch keine mildere Massnahme denkbar, welche den persönlichen Schutz der Beschwerdeführerin gleichermassen gewährleisten könn-