Bei der Beschwerdeführerin ist die Notwendigkeit einer befristeten geschlossenen Unterbringung daher gegeben. Die auf drei Monate befristete geschlossene Durchgangsgruppe in der I.________(Erziehungseinrichtung) als Krisenintervention eröffnet die Möglichkeit, die Beschwerdeführerin psychologisch abzuklären und nach einer geeigneten Folgelösung zu suchen. Zudem dient die geschlossene Durchgangsgruppe dazu, der Beschwerdeführerin zu verunmöglichen, weiterhin illegale Substanzen zu konsumieren und sich dadurch erheblich zu gefährden.