Die Entwicklung der letzten Wochen und insbesondere auch der gescheiterte Versuch bezüglich der vorsorglichen Unterbringung bei Familie C.________ haben deutlich gezeigt, dass sie Beschwerdeführerin derzeit noch nicht in der Lage ist, sich in einem offenen Rahmen auf eine psychologische Abklärung einzulassen. Bei der Beschwerdeführerin ist die Notwendigkeit einer befristeten geschlossenen Unterbringung daher gegeben.