___ ist aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin gescheitert. Die Beschwerdeführerin hat sich auch den Abklärungen durch die Jugendanwaltschaft entzogen und dadurch die Suche nach einer individuellen und bedarfsgerechten Lösung verhindert. Die Beschwerdeführerin will selbst ihren Suchtmittelkonsum in den Griff bekommen, was ihr aber offensichtlich nicht gelingt, wie die positive Urinprobe vom 15. August 2017 zeigt. Nach wie vor scheint sich die Beschwerdeführerin der Gefährlichkeit des Mischkonsums nicht bewusst zu sein und sie spielt die bestehende Suchtmittelproblematik herab.