Wie die Jugendanwaltschaft und die Leitende Jugendanwaltschaft einlässlich dargelegt haben, muss aufgrund der vorliegenden Umstände (keine stabile Wohnsituation, keine Ausbildung/Arbeit, kein Einkommen, keine Tagesstruktur, Betäubungsmittelkonsum, problematische Peergroup, Finanzierung des Lebensunterhalts teilweise mit Straftaten [Diebstahl; Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz]) davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin derzeit in einer massiven Krise befindet. Sie ist sowohl in ihrer sozialen als auch in ihrer beruflichen Entwicklung erheblich gefährdet.