Ebenfalls wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass aufgrund der Verhaltensauffälligkeiten eine psychologische Abklärung indiziert ist. Wie die Jugendanwaltschaft und die Leitende Jugendanwaltschaft einlässlich dargelegt haben, muss aufgrund der vorliegenden Umstände (keine stabile Wohnsituation, keine Ausbildung/Arbeit, kein Einkommen, keine Tagesstruktur, Betäubungsmittelkonsum, problematische Peergroup, Finanzierung des Lebensunterhalts teilweise mit Straftaten [Diebstahl;