Ergänzend ist anzumerken, dass auch von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede gestellt wird, dass die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung erfüllt sind (vgl. Ziff. III/3 und 5 der Beschwerde). Ebenfalls wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass aufgrund der Verhaltensauffälligkeiten eine psychologische Abklärung indiziert ist.