Die Jugendanwaltschaft und die Leitende Jugendanwaltschaft haben ausführlich dargetan, weshalb die vorübergehende Unterbringung der Beschwerdeführerin auf der geschlossenen Durchgangsgruppe der I.________(Erziehungseinrichtung) während dreier Monate indiziert und verhältnismässig ist. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 3.1 und 3.3 hiervor). Ergänzend ist anzumerken, dass auch von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede gestellt wird, dass die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung erfüllt sind (vgl. Ziff.