6 vonläuft. Es soll ermöglicht werden, eine pädagogische Arbeit zu beginnen und gemeinsam mit dem Jugendlichen Perspektiven zu erarbeiten (GÜRBER/HUG/ SCHLÄFLI, a.a.O., N. 13 zu Art. 15 JStG). Sämtliche vorsorglichen Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 12 ff. JStG i.V.m. Art. 5 JStG müssen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) wahren.