gestellt werden muss (GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 15 JStG). Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich (Bst. a) oder für den Schutz Dritter vor schwer wiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (Bst. b).