Es seien bei der Beschwerdeführerin Beobachtungen gemacht worden, die auf körperliche Entzugserscheinungen hinweisen würden. Die vorläufige Unterbringung mittels geschlossener Eintrittsphase erfolge infolge der akuten Krisensituation bis zur Erstellung des psychologischen Abklärungsberichts sowie zur Planung und Einleitung allenfalls weiterführender geeigneter Schutzmassnahmen.