Die Beschwerdeführerin habe sich bis anhin auch geweigert, sich auf die Betäubungsmittelsuchtproblematik einzulassen. Gemäss den aktuellen Rückmeldungen der I.________(Erziehungseinrichtung) sei die Beschwerdeführerin sehr schwer fassbar, zeige ein manipulatives Verhalten und versuche, die Mitarbeitenden gegeneinander auszuspielen. Es seien bei der Beschwerdeführerin Beobachtungen gemacht worden, die auf körperliche Entzugserscheinungen hinweisen würden.