5 anlässlich der Einvernahme am 14. August 2017 nach einer längeren Diskussion geweigert, zur Familie C.________ zu gehen. Die Beschwerdeführerin habe sich bis anhin auch geweigert, sich auf die Betäubungsmittelsuchtproblematik einzulassen. Gemäss den aktuellen Rückmeldungen der I.________(Erziehungseinrichtung) sei die Beschwerdeführerin sehr schwer fassbar, zeige ein manipulatives Verhalten und versuche, die Mitarbeitenden gegeneinander auszuspielen.