Im Verfahren vor der Jugendanwaltschaft habe die Beschwerdeführerin anfänglich Veränderungswillen gezeigt, sich dann aber den Abklärungen entzogen. Durch die unklare Wohnsituation, die fehlende Tagesstruktur, den Betäubungsmittelkonsum und die problematische Peergroup sei die Beschwerdeführerin in ihrer Entwicklung ernsthaft gefährdet. Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin (unentschuldigtes Fernbleiben an Terminen; unbekannter Aufenthaltsort; Verweigerung der Angabe, wo sie übernachtet habe) habe die vorsorgliche Schutzmassnahme der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung bei Familie C.___