Die fachgerechte Erstellung des psychologischen Abklärungsberichts sowie die Erreichung der in der angefochtenen Verfügung erwähnten Ziele der vorsorglichen Schutzmassnahme bedürften einer zeitlich beschränkten geschlossenen Eintrittsphase. Die in den Strafakten befindlichen Berichte der KESB und der Institutionen würden auf ein seit längerer Zeit bestehendes schwieriges Verhalten der Beschwerdeführerin hindeuten.