Der Leitende Jugendanwalt führt aus, Ziel der vorsorglichen Unterbringung sei insbesondere die Erstellung eines psychologischen Abklärungsberichts über die Beschwerdeführerin zur Einschätzung der Suchtmittelabhängigkeit, Entwicklung, allfälligen psychischen bzw. krankheitsbedingten Beeinträchtigungen und Massnahmenempfehlung. Die fachgerechte Erstellung des psychologischen Abklärungsberichts sowie die Erreichung der in der angefochtenen Verfügung erwähnten Ziele der vorsorglichen Schutzmassnahme bedürften einer zeitlich beschränkten geschlossenen Eintrittsphase.