Durch die Anordnung einer geschlossenen Eintrittsphase habe die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit, sich und dem Umfeld zu beweisen, dass sie ausharren könne. Die geschlossene Eintrittsphase erscheine daher nicht sinnvoll. 3.3 Der Leitende Jugendanwalt führt aus, Ziel der vorsorglichen Unterbringung sei insbesondere die Erstellung eines psychologischen Abklärungsberichts über die Beschwerdeführerin zur Einschätzung der Suchtmittelabhängigkeit, Entwicklung, allfälligen psychischen bzw. krankheitsbedingten Beeinträchtigungen und Massnahmenempfehlung.