Sie habe konkrete Ideen und Vorschläge gehabt und Kapazitäten, die es zu nutzen gelte. Aus ihrer Wahrnehmung habe sie sich sämtlichen Anordnungen während des Time-outs gefügt und die Sache gut machen wollen. Die vorübergehende Unterbringung in der geschlossenen Gruppe werde von der Beschwerdeführerin als Strafe empfunden und gefährde den Erfolg der geplanten Massnahme. Das durch das Time-out geförderte Verhalten und die positive Umkehr würden gefährdet. Durch die Anordnung einer geschlossenen Eintrittsphase habe die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit, sich und dem Umfeld zu beweisen, dass sie ausharren könne.