__ einzutreten. Auf spontanen Vorschlag des amtlichen Anwalts habe sich die Jugendanwaltschaft mit L.________(Wohnheim) in Verbringung gesetzt, um eine Übernachtung in dieser Institution zu prüfen. Da der Leiter ferienhalber abwesend und keine Nachtwache vorhanden gewesen sei, habe die Stellvertretung die Verantwortung nicht übernehmen können. Es sei keine andere Möglichkeit als H.________(Ortschaft) verblieben. In der angefochtenen Verfügung werde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Time-outs kooperativ gewesen sei. Sie habe konkrete Ideen und Vorschläge gehabt und Kapazitäten, die es zu nutzen gelte.