4 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe sich gegen die vorsorgliche Unterbringung im Time-out nicht beschwert. Zudem negiere sie die Umstände der Anordnung und die geduldsame Abklärung und Befragung vom 14. August 2017 nicht. Fakt sei indessen, dass sie am 14. August 2017 noch gerne einen Tag nach K.________(Ortschaft) gegangen wäre, um sich von Kollegen zu verabschieden. Sie wäre auch bereit gewesen, die Nacht vom 14. auf den 15. August 2017 an einem zu vereinbarenden Ort zu verbringen, um dann am 15. August 2017 bei Familie C.________ einzutreten.