Vor dem Time-out seien das Nichtstun und der Drogenkonsum die lebensbestimmenden Elemente der Beschwerdeführerin gewesen. Sie habe ihr Überleben teilweise mit Straftaten gesichert. Dieses Verhaltensmuster gelte es zu durchbrechen. Die vorübergehende Unterbringung in der geschlossenen Gruppe erscheine im Sinne einer Krisenintervention indiziert und verhältnismässig. Mit dem Aufenthalt in der I.________(Erziehungseinrichtung) sollen folgende Ziele verfolgt werden: Suche eines geeigneten Settings; Nutzen der bei der Beschwerdeführerin vorhandenen Ressourcen; psychologische Abklärung; Gewährleistung einer strukturierten und betreuten Wohnsituation;