3. 3.1 Die Jugendanwaltschaft begründet die befristete Versetzung auf die geschlossene Durchgangsgruppe damit, dass sich im Rahmen der Abklärung der persönlichen Verhältnisse und der vorsorglichen Unterbringung im Sinne eines Time-outs verschiedene Problembereiche gezeigt hätten. Die Beschwerdeführerin sei bei Eintritt ins Time-out zur Abgabe einer Urinprobe aufgefordert worden. Diese habe ein positives Resultat auf Cannabis, Kokain, Opiate, Ecstasy und Amphetamine gezeigt. Die Werte seien teilweise sehr hoch gewesen.