_, am 11. September 2017 Beschwerde. Sie beantragte, die Verfügung vom 29. August 2017 sei 2 aufzuheben und sie sei im Rahmen der am 10. August 2017 vorsorglich verfügten Schutzmassnahme in einer offenen Erziehungseinrichtung ohne geschlossene Durchgangshase unterzubringen. Der Leitende Jugendanwalt beantragte am 19. September 2017 innert gewährter Fristerstreckung die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 26. September 2017 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Replik.